Hinweise für Unternehmen

Im Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht können grundsätzlich nur natürliche Personen (Menschen), nicht aber Verbände zur Verantwortung gezogen werden. Dieser Grundsatz ist im Ordnungswidrigkeitsrecht jedoch eingeschränkt. Es besteht im Rahmen eines selbstständigen Verfahrens die Möglichkeit, gegen Unternehmen eine isolierte Verbandsgeldbuße von bis zu einer Million Euro zu verhängen. Spezielle Rechtsgebiete, wie beispielsweise das Kartellrecht, sehen noch höhere maximale Geldbußen vor. Für den Umgang mit Strafverfahren im Unternehmen weise ich auf folgendes hin.

Die erste Konfrontation eines Unternehmens mit einem Strafverfahren erfolgt regelmäßig im Rahmen einer überraschenden Durchsuchung, verbunden mit umfangreichen Sicherstellungen. Gern berät Rechtsanwalt Jochen Hörner Sie vorsorglich, damit Sie und Ihre Mitarbeiter hierauf vorbereitet sind. Alle Mitarbeiter in verantwortlicher Position sollten die wesentlichen Rechte und Pflichten kennen, die sich aus der Beschuldigten- oder Zeugenstellung ergeben. Ab Kenntnis von der Existenz des Strafverfahrens sollte umgehend ein externer Verteidiger beauftragt werden. Richtet sich das Verfahren gegen mehrere, möglicherweise noch nicht konkretisierte Beschuldigte, so sollte ein externer Verteidiger federführend eingeschaltet und ihm die Zusammenstellung eines Verteidigerteams übertragen werden. Eine gute Zusammenarbeit im Verteidigerteam ist wesentliche Voraussetzung für eine mögliche Sockelverteidigung, bei der es darum geht, zunächst eine einheitliche Verteidigungsstrategie gegenüber den Ermittlungsbehörden sicherzustellen. Die Mitarbeiter, die noch keine Zeugenstellung innehaben, sollten einen anwaltlichen Zeugenbeistand beauftragen. Während es dem Verteidiger untersagt ist, mehrere Beschuldigte eines Strafverfahrens gleichzeitig zu verteidigen, kann der Zeugenbeistand sich grundsätzlich für mehrere Zeugen bestellen. Es empfiehlt sich weiterhin einen Anwalt zu beauftragen, der gegenüber den Ermittlungsbehörden die Interessen des Unternehmens vertritt. Diese Aufgabe kann grundsätzlich auch der Syndikusanwalt oder die dem Unternehmen verbundene Kanzlei wahrnehmen. Es ist zu beachten, dass die Verteidiger und Zeugenbeistände nur ihrem jeweiligen Mandanten verpflichtet sind. Möglicherweise müssen Sie ihrem Mandanten Ratschläge erteilen, deren Befolgung mit den Interessen des Unternehmens kollidiert. Das muss von dem Unternehmen auch dann respektiert werden, wenn es für die Anwaltshonorare aufkommen muss.

Ein Unternehmen kann auch Verletzter einer Straftat sein. Gern beraten und vertreten wir sie, wenn ihr Unternehmen durch eine Straftat geschädigt wurde. Gerade im Unternehmensstrafrecht ist die frühzeitige Beiziehung eines im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Verteidigers von entscheidender Bedeutung. Wir können auch auf ein exzellentes und bewährtes Netzwerk versierter Strafverteidiger zurückgreifen, wenn es um die Zusammenstellung eines Verteidigersteams geht. Ihr Ansprechpartner im Unternehmensstrafrecht ist Rechtsanwalt Jochen Hörner.

Hinweise für Verletzte

Der Verletzte (Geschädigte) einer Straftat kann im Strafprozess verschiedene Verfahrenstellungen einnehmen. Im Ordnungswidrigkeitsverfahren bestehen mit Ausnahme  des Akteneinsichtsrechts über einen Anwalt für den Verletzten demgegenüber keine Beteiligungsmöglichkeiten. Neben seiner Zeugenstellung kommt eine Beteiligung des Verletzten als Privatkläger in Betracht.

Das Privatklageverfahren ist für leichtere Vergehen vorgesehen, bei denen die Interessen der Allgemeinheit wenig berührt sind und die Staatsanwaltschaft daher untätig bleibt und dementsprechend setzen die meisten Delikte einen Strafantrag des Verletzten voraus. Mit dem Privatklageverfahren können Sie als Verletzter die Bestrafung des Täters erwirken, die wie eine durch öffentliche Klage anerkannte Strafe vollstreckt wird. Gleichzeitig besteht jedoch die Möglichkeit, einen Vergleich im Privatklageverfahren zu schließen, der zugleich Vollstreckungstitel (z. B. für Ersatzansprüche) sein kann.

Für den von uns vertretenen Bereich ist auf folgende Privatklagedelikte hinzuweisen:
Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Straftaten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Straftaten im Bereich der Produkt- und Markenpiraterie, Körperverletzung und Beleidigung

Die Beteiligung als Nebenkläger für Verletzte, die nach dem Gesetz als besonders schutzbedürftig angesehen werden, besteht ab Erhebung der öffentlichen Klage und somit die Möglichkeit der umfassenden Beteiligung als Nebenkläger. Als Nebenkläger können Sie sich anwaltlich vertreten lassen und haben im Strafverfahren grundsätzlich dieselbe Erklärungs- und Antragsrechte, wie die anderen Verfahrensbeteiligten. Hinsichtlich der im Wirtschaftsstrafrecht relevanten Delikte besteht Übereinstimmung mit den oben genannten Delikten.

Entschädigung des Verletzten

Der Verletzte hat die Möglichkeit, bereits im Strafverfahren vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Täter geltend zu machen, über die durch Strafurteil entschieden werden kann. In der Praxis ist die Neigung der Strafgerichte festzustellen, die Entscheidung über Ansprüche des Verletzten den Zivilgerichten zu überlassen. Mit einem sorgfältig begründeten Antrag haben Sie als Verletzter jedoch die realistische Aussicht, dass das Strafgericht zumindest dem Grunde nach über die Berechtigung ihrer Ansprüche entscheidet und hierdurch eine zivilgerichtliche Auseinandersetzung (insoweit) vermieden werden kann. Unabhängig hiervon erleichtert eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Täters dem Verletzten regelmäßig die anschließende zivilgerichtliche Auseinandersetzung, weil die verletzte Strafvorschrift sich oft als so genanntes Schutzgesetz darstellt, dessen Verletzung eigenständig zum Schadensersatz verpflichtet.

Rückgewinnungshilfe

Insbesondere dann, wenn der durch eine Straftat des Täters verursachte Schaden des Verletzten in Geld besteht, kann eine effektive Interessenwahrnehmung durch die Kombination einer strafprozessualen Sicherstellung mit einem zivilrechtlichen Arrest erfolgen. Je nach den Umständen des Falles kann die Staatsanwaltschaft im erste Zugriff auf Vermögenswerte des Täters deutlich schneller reagieren, als der Verletzte mit seinen begrenzten Erkenntnismöglichkeiten. Die Absicherung seiner individuellen Ansprüchen durch einen zivilrechtlichen Arrest sollten sich kurzfristig anschließen. Eine derartige Vorgehensweise bietet sich bei vielen Delikten an, so z.B. bei betrügerischen Kapitalanlagegeschäften. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet ist, wie sie so genannte Rückgewinnungshilfe zu leisten hat und wie in der Praxis eine durchaus differenzierte Handhabung festgestellt werden kann.
Zur effektiven Wahrnehmung Ihrer Interessen sollten Sie sich auch als Verletzter möglichst frühzeitig einen in Strafsachen versierten Rechtsanwalt einschalten. Ihr Ansprechpartner im Strafrecht ist Rechtsanwalt Jochen Hörner.

Hinweise für Beschuldigte

der nachfolgende Überblick fasst die wichtigsten Rechte und Pflichten des Beschuldigten in Strafverfahren zusammen.

Beschuldigte ist der einer Straftatverdächtige, gegen den das Verfahren in dieser Eigenschaft betrieben wird. Zur Begründung der Eigenschaft als Beschuldigte ist ein Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde erforderlich, darunter in der Praxis ist diese Abgrenzung zum Zeugen von erheblicher Bedeutung, weil die Ermittlungsbehörden oft Vernehmungen durchführen, ohne die betroffene Person über Ihre aktuelle Stellung im Strafverfahren rechtzeitig aufzuklären. Die Stellung als Beschuldigte bringt, im Vergleich zur Stellung als Zeugen, umfangreiche Rechte mit sich, über die bei Beginn ein Vernehmung zwingend eine Belehrung erfolgen muss. Sie sollten für den Fall einer überraschenden Vernehmung unbedingt lernen und protokollieren lassen, ob sie als Zeuge oder Beschuldigte vernommen werden.

Nacherhebung der öffentlichen Klage wird der Beschuldigte als Angeschuldigte bezeichnet und nach der Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens als Angeklagter. Der Verdächtige, gegen den ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet ist, wird im gesamten Verfahren als Betroffener bezeichnet.

Als Beschuldigte in Strafverfahren haben sie die nachfolgenden Rechte, über die sie belehrt werden müssen:
Ihnen muss bei Beginn der ersten Vernehmung eröffnet werden, welcher Vorwurf gegen sie erhoben wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen.

Sie haben das Recht zu schweigen. Das Schweigerecht bezieht sich sowohl auf dem Tatvorwurf, als darauf die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Von ihrem Schweigerecht sollten sie immer und umfassend Gebrauch machen, bis sie Gelegenheit haben, mit einem Verteidiger das zweckmäßige Verteidigungsverhalten zu besprechen. Dies umfasst auch die Empfehlung, mit grundsätzlich keine zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsträger (zum Beispielrechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und andere) von der gesetzlichen Schweigepflicht zu entbinden. Vermeiden Sie es auch immer, mit den Ermittlungsbeamten Gespräche außerhalb des Protokolls zu führen. Der Inhalt dieser Gespräche findet in Form von Vermerken Eingang in die Ermittlungsakten und fließt grundsätzlich in die spätere Beweiswürdigung ein.

Sie haben immer und in jeder Lage des Verfahrensrechts, einen Verteidiger zu konsultieren. Sollten Sie vorläufig festgenommen oder verhaftet worden sein, sind die Ermittlungsbeamten verpflichtet, ihnen die Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger zu ermöglichen. Insgesamt können Sie bis zu drei Wahlverteidiger mit ihrer Verteidigung beauftragen.

Sie haben das Recht, entlastende Beweiserhebungen zu beantragen und sich schriftlich zu äußern. Diese Möglichkeiten sollten Sie vor Inanspruchnahme mit ihrem Verteidiger abstimmen.


Als Beschuldigte in Strafverfahren haben Sie die nachfolgenden Pflichten:
Auf Verlangen müssen sie immer wahrheitsgemäß ihre Personalien mitteilen. Hierzu gehören ausschließlich Angaben zuvor-, Familien- oder Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit. Die von Ihnen verwendeten Festnetz- und Mobilfunkanschlusses sowie E-mail- Adressen gehören nicht zu den Pflichtangaben, so dass sich hierzu keine Angaben machen sollten. Die Ermittlungsbehörden haben zahlreiche Möglichkeiten, Taten des Fernmeldeverkehrs auszuwerden, so dass bereits die Angabe einer verwendeten Telefonnummer sich im Verlauf des Verfahrens zu einem schlagkräftigen Indiz für die Strafbarkeit entwickeln kann.

Ermittlungsbeamten versuchen oft, bei der Erfassung der Pflichtangaben auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfragen. Hier besteht ihr Schweigerecht, von dem sie konsequent Gebrauch machen sollten, bis sie sich mit einem Verteidiger beraten haben.

Einer Ladung zu einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Beschuldigten vernehmen müssen sie Folge leisten, das heißt sie sind verpflichtet zu erscheinen. Auch hier besteht jedoch ihr Schweigerecht, so dass sie sich weder zur Sache noch zu ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen einlassen müssen. Eine Ladung zu einer polizeilichen Beschuldigten vernehmen müssen Sie keine Folge leisten, was heißt es besteht keine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen. Sollten Sie dennoch erscheinen, besteht auch hier ihr Schweigerecht
Insgesamt gilt für Beschuldigte der Grundsatz, da sie zwar passives Ermittlungsmaßnahmen erdulden müssen, nicht jedoch verpflichtet sind, hier dann aktiv mitzuwirken. Ein Innsbruck dieses Beispiel hierfür ist die verstörende Alkoholbeeinflussung anlässlich einer Verkehrskontrolle: es ist grundsätzlich zulässig, im Beschuldigten hierzu  auch gegen seinen willen eine Blutprobe zu entnehmen. Unzulässig ist es jedoch, ihn zur aktiven Teilnahme an einem Alkoholtest zu zwingen.

Zur bestmöglichen Wahrnehmung ihrer Interessen empfehlen wir, so früh wie möglich einen Verteidiger einzuschalten, wenn sie als Beschuldigte in ein Strafverfahren konfrontiert wird werden. Ihr Ansprechpartner im Strafrecht ist Rechtsanwalt Jochen Hörner.

Hinweise für Zeugen

Der nachfolgende Überblick fasst die wichtigsten Rechte und Pflichten des Zeugen im Strafverfahren zusammen:

Der Zeuge ist nicht am Verfahren beteiligt. In der Praxis ist aus Anlass einer Vernehmung oder einer so genannten Befragung die Abgrenzung zu Beschuldigten von großer Bedeutung. Der Zeuge, der Gefahr läuft, sich durch seine Aussage selbst zu belasten, bedarf eines sorgfältigen anwaltlichen Beratung. Der Zeuge kann andererseits auch gleichzeitig Verletzter einer Straftat sein, woraus sich ebenfalls Besonderheiten ergeben.

Als Zeuge in einem Strafverfahren oder Bußgeldverfahren haben Sie die nachfolgenden Rechte: Als Angehöriger eines Beschuldigten kommt das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrecht in Betracht. Es besteht unter anderem, wenn Sie der Verlobte oder Ehegatte des Beschuldigten sind. Ob ein anderes Verwandtschaftsverhältnis zum Beschuldigten ein Zeugnisverweigerungsrecht begründet, sollten Sie im konkreten Fall von einem Anwalt prüfen lassen. Das Zeugnisverweigerungsrecht berechtigt Sie, die Aussage in vollem Umfang zu verweigern. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann sich auch aus beruflichen Gründen ergeben. Sie sollten im konkreten Fall von einem Anwalt prüfen lassen, ob berufliche Gründe bei Ihnen oder Ihren Berufshelfern dazu berechtigen und Sie gegebenenfalls verpflichten, die Aussage zu verweigern. Das ist beispielsweise bei  den rechtsberatenden, medizinischen oder journalistischen Berufen der Fall. Da das Zeugnisverweigerungsrecht eines Berufsträgers mit einer gesetzlichen Schweigepflicht korrespondieren kann, besteht in derartigen Fällen die Gefahr einer Strafverfolgung, wenn sie eine Aussage machen, ohne von der Schweigepflicht entbunden zu sein. Andererseits dürfen sie die Aussagen dann nicht mehr verweigern, wenn die Entbindung von der Schweigepflicht erteilt wurde. Von großer praktischer Bedeutung ist das Auskunftsverweigerungsrecht, wenn durch die wahrheitsgemäße Beantwortung bestimmter Fragen die Gefahr besteht, dass Sie oder ein Angehöriger wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zur Klärung dieser oft schwierigen Frage sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten. Sie haben als Zeuge das Recht, einen Anwalt oder Zeugenbeistand bei der Vernehmung hinzuzuziehen. Das empfiehlt sich immer dann, wenn Sie entweder als verdächtiger Zeuge möglicherweise ein Auskunftsverweigerungsrecht haben, oder wenn sonstige Besonderheiten vorliegen und Sie sich nicht in der Lage sehen, ihre prozessualen Rechte selbst wahrzunehmen. Ihren Rechten als Zeuge stehen die nachfolgenden Pflichten gegenüber: Wie der Beschuldigte müssen sie auf Verlangen immer wahrheitsgemäß Ihre Personalien mitteilen. Einer Ladung zu einer richterlichen Zeugenvernehmung müssen Sie Folge leisten, was heißt es besteht eine Pflicht zum Erscheinen. Soweit Sie kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht haben, sind Sie bei einer richterlichen Vernehmung auch verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen. Die Falschaussage vor dem Richter ist strafbar. Einer Ladung zu einem staatsanwaltschaftlichen Zeugenvernehmung müssen Sie ebenfalls Folge leisten, was heißt, es besteht die Pflicht zum Erscheinen. Ferner sind Sie verpflichtet, eine Aussage zu machen, wenn Sie kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht haben. Im Gegensatz zur richterlichen Vernehmung ist jedoch eine falsche Aussage vor dem Staatsanwalt, wenn hierdurch nicht zugleich andere Straftatbestände wie z.B. Begünstigung, Strafvereitelung oder falsche Verdächtigungen verwirklicht werden, straflos. Einer Ladung zu einer polizeilichen Zeugenvernehmung müssen Sie keine Folge leisten, was heißt, dass keine Pflicht besteht, bei der Polizei zu erscheinen. Es besteht für einen Zeugen auch keine Aussageverpflichtung gegenüber der Polizei. Eine falsche Aussage von der Polizei ist nur strafbar, wenn wie bei der staatsanwaltschaftlichen Vernehmung zugleich andere Straftatbestände verwirklicht werden. Ich empfehle, frühzeitig einen in Strafsachen versierten Rechtsanwalt zu konsultieren, wenn sie als Zeuge eines Straf- oder Bußgeldverfahren vernommen werden sollen und über die Konsequenzen einer Aussage unsicher sind. Ihr Ansprechpartner im Strafrecht ist Rechtsanwalt Jochen Hörner.

Hinweise zur Durchsuchung

Die Durchsuchungsstrafverfahren stellen häufig den ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden dar. Sie dienen dem Auffinden von Beweismitteln und/oder der Ergreifung von Beschuldigten. Die Durchsuchung kann sich auch auf Wohnungen, Räume und Personen sowie deren Sachen (Auto) erstrecken. Durchsuchungen sind auch in Ordnungswidrigkeitenverfahren zulässig. Die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung kann auch nach deren Beendigung gerichtlich überprüft werden. Grundsätzlich sollten Sie bei einer Durchsuchung folgender Verhaltensregeln beachten: Versuchen Sie immer sachlich zu bleiben. Während der laufenden Durchsuchung haben sie kaum Möglichkeiten, etwas dagegen zu unternehmen. Leisten Sie insbesondere keinen körperlichen Widerstand, da Sie sich hierdurch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar. Finden Sie sich auch damit ab, dass ihre gesetzlichen Rechte im Rahmen einer Durchsuchung unter Umständen nicht beachtet werden. Erkundigen Sie sich, welche Ermittlungsbeamte die Durchsuchung geleitet haben und bitten Sie um Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses. Prüfen Sie den Durchsuchungsbeschluss vor allem darauf, ob bei Ihnen als Beschuldigter oder als unbeteiligten Person durchsucht wird. Weiterhin, ob die Ausstellung des Beschlusses nicht älter als sechs Monate ist; die Durchsuchung ist unzulässig, wenn der Beschluss länger als sechs Monate nicht vollzogen wurde. Wird die Durchsuchung mit Gefahr in Verzug begründet, sollten sie sich erklären lassen, ob die Durchsuchung bei Ihnen als Beschuldigter oder als unbeteiligte Person durchgeführt wird. Weiterhin, womit die Durchsuchung begründet wird und welche Gründe dafür vorliegen, dass keine richterliche Durchsuchungsbeschluss eingeholt wurde. Notieren Sie sich die erteilten Auskünfte ebenso wie die Namen und Dienststellen der an der Durchsuchung beteiligten Ermittlungsbeamten sowie sonstige Besonderheiten. Erklären Sie zu keinem Zeitpunkt ihr Einverständnis mit der Durchsuchung. Rufen Sie umgehend einen in Strafsachen versierten Rechtsanwalt an. Die Ermittlungsbeamten haben grundsätzlich kein Recht, die telefonische Kontaktaufnahme zu verweigern. Für den Fall, dass sie als Beschuldigter anlässlich der Durchsuchung vorläufig festgenommen oder verhaftet werden, müssen die Ermittlungsbeamten ihnen eine Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger ermöglichen. In allen anderen Fällen steht es Ihnen frei, zu telefonieren oder auch sich zu entfernen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn Sie die Durchsuchung (beispielsweise durch aktiven Widerstand) stören und hierdurch eine Festnahme aus diesem Grund bewirken. Seit dem 01.09.2004 sind auch Polizeibeamte nach Anordnung durch die Staatsanwaltschaft berechtigt, aufgefundene Unterlagen durchzusehen. Bei Durchsuchungen im Unternehmen sollte ausschließlich ein verantwortlicher Mitarbeiter die Maßnahmen begleiten und Ansprechpartner für die Ermittlungsbeamten sein. Alle anderen Mitarbeiter sollten keinerlei Auskunft erteilen. Lassen sich nach Abschluss der Durchsuchung hierüber eine schriftliche Mitteilung aushändigen. Ihr Ansprechpartner für weitere Fragen ist Rechtsanwalt Jochen Hörner.

Hinweise zur Untersuchungshaft

Die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten stellt das schwerste strafprozessualer Zwangsmittel dar. Der gesetzliche Zweck erschöpft sich darin, das Strafverfahren zu sichern und/oder einer Wiederholungsgefahr zu begegnen. In der Praxis kann jedoch bei der seit Jahren unverändert hohen Verhaftungszahlen festgestellt werden, dass gesetzliche Haftgründe keine erhebliche Rolle spielen. An erster Stelle ist hierbei das Motiv der Strafverfolgungsbehörden zu nennen, bei schwieriger Sach- und Beweislage die Aussage und das Geständnis eines schweigenden Beschuldigten durch den Vollzug von Untersuchungshaft herbeizuführen. Gerade in umfangreichen Wirtschafts-, Steuer- oder Strafverfahren gestaltet sich die Ermittlungsarbeiten oft sehr kompliziert, so dass ein Geständnis des oder der Beschuldigten aus Sicht der Ermittlungsbehörden der schnellste und einfachste Weg zur Verfahrenserledigung ist.

Sie sollten für den Fall, dass Sie als Beschuldigter mit freiheitsentziehenden Maßnahmen konfrontiert werden, zwingend die nachfolgenden Verhaltensregeln berücksichtigen: Versuchen Sie, ruhig und sachlich zu bleiben, leisten Sie keinen Widerstand.
Lassen Sie sich erklären, ob Sie vorläufig festgenommen oder aufgrund eines bereits bestehenden Haftbefehls verhaftet werden. Im zweiten Fall haben Sie Anspruch auf die Aushändigung einer Abschrift des Haftbefehls, zumindest jedoch auf die Mitteilung des Tatverdachts.

Bestehen Sie darauf, den Kontakt mit einem Verteidiger aufnehmen zu dürfen. Sollte Ihnen die Kontaktaufnahme verweigert werden, können Sie im Zweifel nur abwarten und ihrem Verteidiger hiervon berichten, sobald der Zugang ermöglicht wurde. In der Praxis hat es sich zur Durchsetzung der Konsultation gelegentlich als hilfreich erwiesen, die Einschaltung des Dienstvorgesetzten des zuständigen Staatsanwalts oder des zuständigen Ermittlungsrichters zu verlangen.

Machen Sie unter keinen Umständen unter dem Eindruck der Festnahme oder Verhaftung Angaben zur Sache oder zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Ermittlungsbeamten versuchen oft, den Ausnahmezustand, in dem Sie sich als Beschuldigter befinden, für eine schnelle Vernehmung auszunutzen. Lassen Sie sich nicht davon beeindrucken, wenn Ihnen mitgeteilt wird, Sie würden entlassen werden, sobald Sie Angaben zur Sache gemacht haben oder Ihr Schweigen würde die Untersuchungshaft unumgänglich machen. Die Entscheidung, ob Sie sich zur Sache einlassen, sollten Sie erst nach einer ausführlichen Beratung durch den Verteidiger Ihres Vertrauens treffen.
Nach einer vorläufigen Festnahme oder eine Verhaftung müssen Sie unverzüglich, spätestens jedoch am Tag danach, einem Richter vorgeführt werden. Hatten Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Gelegenheit, einen Verteidiger zu beauftragen, sollten Sie Ihr Konsultation erst recht beim Richter erneut einfordern. Machen Sie auch vor dem Richter keine Angaben zur Sache, solange sie sich nicht mit einem Verteidiger beraten konnten.
Werden Sie festgenommen, weil Sie Amtshandlungen stören, so darf die Festnahme grundsätzlich nur bis zur Beendigung der Amtshandlung, längstens jedoch bis zum darauf folgenden Tag andauern.
Ihr Ansprechpartner für weitergehende Fragen zur Untersuchungshaft ist Rechtsanwalt Jochen Hörner