Erbrecht
- Erstellung von Testamenten und Erbverträgen
- gerichtliche Verfahren
- Nachlaßteilung; Erbscheinverfahren
- Auseinandersetzung des Nachlasses
- Erbauseinandersetzung
- Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
- Steuerliche Aspekte
- Testamentsvollstreckung
- Nachfolgeplanung in Unternehmen
- Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patiententestament
- Internationale Nachlassvollmacht
- Mediation im Erbrecht
Erbauseinandersetzung
Die Erbengemeinschaft ist eine Zufallsgemeinschaft, deren Mitglieder man sich im ungeplanten Erbfall nicht aussuchen kann. Sie ist darüber hinaus nach dem Willen des Gesetzgebers auf Auseinandersetzung angelegt, also auf die Überführung des gemeinschaftlichen Eigentums in das Eigentum der einzelnen Beteiligten Miterben. Ein Ziel der Nachlassgestaltung muss es daher sein, Erbengemeinschaften, bei denen ein besonderes Konfliktpotenzial besteht, von vornherein gar nicht erst entstehen zu lassen. In der Praxis sind hier die sog. Patchwork- Familienstrukturen, nichteheliche und adoptierte Kinder oder Lebensgefährten angesprochen. Ist der Streit bereits ausgebrochen, sollten zunächst die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Auseinandersetzung sorgfältig ausgelotet werden. Der Richter führt eine Erbauseinandersetzung unter rein juristischen Gesichtspunkten durch, die teilweise mit wirtschaftlicher Vernunft nichts zu tun haben. Wenn Sie in bester Innenstadtlage leerstehende und baulich heruntergekommene Häuser sehen, dann können Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass Eigentümer eine zerstrittene Erbengemeinschaft ist. Rechtsanwalt Jochen Hörner wird daher mit Ihnen zunächst die Möglichkeiten einer wirtschaftlich sinnvollen, steuerlich optimierten einvernehmlichen Erbauseinandersetzung erörtern. Sollte Ihnen jedoch der Streit aufgezwungen werden, werde ich Ihnen mit all meiner Kompetenz und Erfahrung zur Seite stehen.
Durchsetzung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
Rechtsanwalt Jochen Hörner kennt beide Seiten: die des zurückgesetzten und von Informationen über den Nachlass abgeschnittenen Pflichtteilsberechtigten einerseits und die des Erben andererseits, der sich neben dem Liquiditätsabfluss durch die Erbschaftsteuer auch noch dem Zahlungsanspruch eines oder mehrerer Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt sieht. Gerade durch die Kenntnis der jeweils anderen Rechtspositionen ist es mir möglich, Ihre Interessen in einer solchen Auseinandersetzung nachdrücklich wahrzunehmen. Vielleicht ergibt meine Beratung aber auch, dass sich der Streit wirtschaftlich gar nicht lohnt. Manchmal bieten Pflichtteilsansprüche auch interessante Gestaltungsmöglichkeiten zur Reduzierung der Erbschaftsteuerbelastung. Oder es besteht die Möglichkeit zur „taktischen“ Erbausschlagung, um sich von unliebsamen Auflagen zu befreien. In Einzelfällen, insbesondere bei nicht eindeutigen letztwilligen Verfügungen, kann auch ein Vergleich eine geeignete Lösung darstellen, insbesondere wenn hierdurch positive erbschaftssteuerliche Effekte entstehen. Bei entsprechend präziser Formulierung können selbst bestandskräftige Erbschaftsteuerbescheide rückwirkend geändert werden. Wer sich rechtzeitig beraten lässt, sieht sich seinem Schicksal nicht hilflos ausgeliefert.
Steuerliche Aspekte
Viele Menschen verfolgen die öffentlichen Diskussionen um geplante Erbschaftsteuererhöhungen. Sicherlich ist richtig, dass angesichts immer leerer Kassen die Begehrlichkeit des Staates auch in diesem Bereich steigt. Die Erbschaftsteuer ist aber nur ein Teil der wirtschaftlichen Nachteile, den der Erbfall mit sich bringt. Die möglicherweise infolge von Unkenntnis der steuerlichen Zusammenhänge unbeabsichtigt erfolgende Aufdeckung stiller Reserven bei der Erbauseinandersetzung oder die Entdeckung der „steuerstrafrechtlichen Leichen“, die der Erblasser hinterlassen hat, sind weitere wichtige steuerliche Aspekte, die es zu berücksichtigen gilt und die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung die Erbschaftsteuer häufig um ein Vielfaches übersteigen. Ich analysiere daher - ggf. gemeinsam mit ihren Beratern - Ihre steuerlichen Risiken insgesamt, berücksichtigen die Möglichkeiten einer Vermögensumstrukturierung und wägen sorgfältig die Vor- und Nachteile der verschiedenen rechtlichen Gestaltungsoptionen ab. Dem Wunsch nach Gestaltung der eigenen Nachfolge können grundsätzlich unterschiedliche Interessen zu Grunde liegen. Wenn es darauf ankommt, einen gesetzlichen Erben von der Teilhabe am Nachlass auszuschließen, wird man sich hierzu der Mittel des Erbrechts und ggf. der Finanzplanung bedienen. Wem es darum geht, nach seinem Tod möglichst keine Erbstreitigkeiten entstehen zu lassen, wird neben den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch den konfliktträchtigen Bereich der psychologischen und persönlichen Aspekte der verschiedenen an der Erbfolge beteiligten Personen berücksichtigen. Brechen solche Konflikte nach dem Tod aus, ist es häufig zu spät, sich um alternative Konfliktlösungsmechanismen zu bemühen. Jahrelange und teure Rechtsstreitigkeiten sind die Folge. Die richtig eingesetzte Meditation bietet hier ein hervorragendes Gestaltungsmittel. Entgegen weit verbreiteter Vorstellungen eignet sich die Meditation nicht nur als Instrument zur Regelung bereits ausgebrochener Konflikte, sondern ganz besonders auch zur Ermittlung der Bedürfnisse aller Beteiligten, die bei der Erarbeitung der Nachfolgeplanung soweit wie möglich erfüllt werden sollen. Wenn sich niemand „zu kurz gekommen“ fühlt, wenn jeder ausreichend gehört wurde und keiner als Verlierer dasteht, ist die Gefahr, dass die Nachfolgeplanung später von einem einzelnen Betroffenen durchkreuzt wird, weitgehend ausgeschlossen.
Testamentsvollstreckung
Die Testamentsvollstreckung hat bei uns eine lange Tradition. Viele Unternehmen wären ohne das segensreiche Wirken eines Testamentsvollstreckers heute gar nicht mehr existent. Karitative Organisationen empfehlen ausdrücklich, die Testamentsvollstreckung durch einen Fachmann anzuordnen, um die dem letzten Willen entsprechende Abwicklung des Nachlasses sicherzustellen. Manche Gestaltungsmöglichkeiten aus dem Bereich der Bedürftigentestamente wären ohne eine Testamentsvollstreckung rechtlich gar nicht denkbar.
Der Erfolg einer Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der konkreten Person des Testamentsvollstreckers. Er sollte Ihr volles Vertrauen genießen, über die notwendige menschliche Qualifikation, insbesondere Standfestigkeit im Umgang mit den Erben verfügen, ausreichende Kenntnisse der wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge besitzen und letztendlich ein Alter haben, das die Aufgabenerfüllung noch während der voraussichtlichen Dauer der Testamentsvollstreckung erwarten lässt.
Hüten sollten Sie sich davor, von Ihrem Testamentsvollstrecker eine unentgeltliche Amtsführung zu erwarten. Ein Mensch, der gute Arbeit macht, ist auch auf sein Honorar bedacht, heißt es im Volksmund. Die ganze Mühe, die Sie sich gemacht haben, um die richtige Person des Testamentsvollstreckers zu finden, ist umsonst, wenn er sein Amt nicht antritt. Bedenken Sie, dass der Testamentsvollstrecker für seine Arbeit 30 Jahre lang mit seinem gesamten Vermögen haftet und die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Erfüllung der Amtspflichten durch den Testamentsvollstrecker stellt. Bitte lassen Sie sich bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung in Ihrer letztwilligen Verfügung nicht von irgendwelchen Formularen leiten. Je präziser Sie die Testamentsvollstreckung gestalten, je genauer Sie den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers umschreiben, um so besser für alle späteren Beteiligten.
Nachfolgeplanung in Unternehmen
Familienunternehmen leiden besonders häufig unter Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Diese Erkenntnis gilt es erst recht bei der Unternehmensnachfolgeplanung zu berücksichtigen. Selbst wenn sich der Streit zu Lebzeiten des Hauptgesellschafters noch beherrschen lässt, tritt er im Krisenfall erfahrungsgemäß um so heftiger zu Tage. Diese Lebensweisheit wird in vielen Familienunternehmen jedoch nur selten beachtet. Anders jedoch z.B. bei den Banken. Längst lässt eine nicht geklärte Unternehmensnachfolge die Zukunft jedes Unternehmens für die finanzierenden Banken in einem äußerst riskanten Licht erscheinen. Die geregelte Unternehmensnachfolge stellt daher einen Erfolgsfaktor im Rating- Verfahren nach Basel II dar. Der Unternehmer offenbart Weitsicht und unternehmerische Qualifikation, wenn er sowohl für einen aktuellen Notfallplan Sorge trägt, als auch für eine rechtzeitige und planvolle Regelung seiner Nachfolge.
Die Unternehmensnachfolge stellt ganz besonders hohe Anforderungen an die Berater. So kollidieren unterschiedliche Rechtsgrundsätze aus dem Bereich Erbrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht miteinander. Die testamentarischen Regelungen müssen daher regelmäßig auf die Regelungen in den Gesellschaftsverträgen abgestimmt werden. Der hierfür notwendige Aufwand an Zeit und sozialer Kompetenz des Beraters darf nicht unterschätzt werden, denn häufig gelingt eine solche Regelung nur, wenn die Mitgesellschafter überzeugt werden können, ihr zuzustimmen. Bestimmte Fallkonstellationen erfordern eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens. Hieran wiederum knüpfen sich mannigfache, u. a. steuerliche Aspekte, aber auch Fragen der Unternehmensfinanzierung. Die für Sie optimale Gestaltungsmöglichkeit zu finden erfordert das präzise Eingehen auf Ihre individuellen Vorstellungen und die äußeren Rahmenbedingungen. Ich nehme mir die hierfür erforderliche Zeit und begleite Sie - und die ggf. von ihnen eingeschalteten weiteren Berater - von der ersten Idee bis zur fertigen Regelung.
Rechtsanwalt Jochen Hörner verfügt über langjährige Erfahrung bei der Gestaltung anspruchsvoller Nachfolgeplanungen im privaten wie im unternehmerischen Bereich. Besonders angesprochen ist hier auf der rechtlichen Seite meine Zusatzqualifikation Fachanwalt für Familienrecht, darüber hinaus aber auch unser Konzept der interprofessionellen Zusammenarbeit mit Ihren Finanz- und Steuerberatern. Hierbei bleibe ich allerdings nicht stehen. Die Bewältigung der Erkenntnis der eigenen Endlichkeit erfordert nicht nur eine rechtliche und finanzplanerische Betrachtung, sondern die Wahrnehmung des Menschen in der Gesamtheit seiner sozialen Umgebung und individuellen Bedürfnisse. In gleichem Maße kümmere ich mich um Sie, wenn Sie von einem Todesfall in der Familie betroffen sind. Macht man Ihnen Ihre erbrechtlichen Ansprüche streitig, stehe ich mit meiner ganzen Prozesserfahrung voll und ganz hinter Ihnen.
Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patiententestament
Es hat sich inzwischen herumgesprochen, dass zu einer sinnvollen Nachfolgeplanung diese begleitenden Regelungen unbedingt hinzugehören. Neuere Untersuchungen zeigen jedoch, dass - anders als bei Testamenten und Erbverträgen - nur etwa die Hälfte der Menschen die damit im Zusammenhang stehenden Fragen mit ihrem Rechtsanwalt und/oder Notar besprechen, sondern auf Formulare zweifelhafter Herkunft zurückgreifen. In diesen dokumentieren sie ihren Willen auf vorgefertigten Feldern mittels „ankreuzen“. Angesichts der Bedeutung dieser Regelungen und der Fehler, die dabei gemacht werden können, stellt diese Vorgehensweise ein Verschulden gegen sich selbst da. Nur wenn Sie wirklich sicher den Unterschied von einer notariellen Vollmacht zu einer privatschriftlichen Vollmacht, von einer Generalvollmacht zu einer Spezialvollmacht können und wissen, wer und unter welchen Voraussetzungen eine Vollmacht widerrufen kann und was tatsächlich in ihrem Körper vorgeht, wenn die künstliche Ernährung mittels Magensonde eingestellt wird, können Sie einigermaßen sicher sein, mit einem Formular - vielleicht - die für Sie richtige Regelung getroffen zu haben. Warum aber wollen Sie sich überhaupt mit einem Formular zufrieden geben, wenn Sie eine individuelle, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Regelung erhalten können? Am finanziellen Aufwand kann es nicht ernsthaft liegen. Ihre Vermögenswerte interessieren mich nicht, um Ihnen eine Abrechnung mit einem besonders hohen Gegenstandswert erstellen zu können. Ich benötige diese Informationen, um für Sie die individuelle richtige Vollmachtsform finden zu können. Sie bezahlen nur die tatsächlich aufgewandte Zeit von Rechtsanwalt Jochen Hörner.
Rechtsanwalt Jochen Hörner nimmt Sie auch mit Ihren persönlichen Sorgen und Nöten ernst, die Ihnen möglicherweise im Zusammenhang mit diesen Regelungen durch den Kopf gehen.
Internationale Nachlassvollmacht
Anders als in Deutschland werden in vielen Ländern umfassende Generalvollmachten nicht anerkannt. Auch die Anerkennung eines deutschen Erbscheins im Ausland führt häufig zu Schwierigkeiten. Um Ihre Erben - oder auch Ihren Testamentsvollstrecker - dennoch sofort handlungsfähig zu machen, sollten Sie eine internationale Nachlassvollmacht als Spezialvollmacht für den jeweils einzelnen , möglichst präzise beschriebenen ausländischen Vermögenswert erteilen. Gehören mehrere Vermögenswerte im Ausland zum Nachlass, empfiehlt sich die Erteilung mehrerer Vollmachten, die unabhängig voneinander wirksam sind.
In vielen ausländischen Rechtsordnungen erlöschen - anders als in Deutschland - Vollmachten mit dem Tode. Die Vollmacht sollte daher im Rahmen der Rechtsformwahl ausdrücklich das deutsche Recht bestimmen oder bei Anwendung des ausländischen Rechts sicherstellen, dass der beabsichtigte Zweck der Geltung über den Tod hinaus sichergestellt ist. Grundsätzlich zu bevorzugen ist die transmortale Vollmacht, weil diese bereits zu Lebzeiten des Erblassers wirksam ist und sich daher im Ausland Probleme wie der Nachweis des Todes nicht stellen. Wenn Sie Sorge haben, diese Vollmacht könnte missbraucht werden, sprechen Sie dieses Thema bitte offen an. Ich werden sicherlich auch für diesen Fall eine Ihren Vorstellungen und Wünschen entsprechende Lösung finden.
Mediation im Erbrecht
Dem Wunsch nach Gestaltung der eigenen Nachfolge können grundsätzlich unterschiedliche Interessen zu Grunde liegen. Wenn es darauf ankommt, einen gesetzlichen Erben von der Teilhabe am Nachlass auszuschließen, wird Rechtsanwalt Jochen Hörner sich hierzu der Mittel des Erbrechts und ggf. der Finanzplanung bedienen. Wenn es darum geht, nach seinem Tod möglichst keine Erbstreitigkeiten entstehen zu lassen, wird neben den rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch den konfliktträchtigen Bereich der psychologischen und persönlichen Aspekte der verschiedenen an der Erbfolge beteiligten Personen berücksichtigen. Brechen solche Konflikte nach dem Tod aus, ist es häufig zu spät, sich um alternative Konfliktlösungsmechanismen zu bemühen. Jahrelange und teure Rechtsstreitigkeiten sind die Folge. Die richtig eingesetzte Mediation bietet hier ein hervorragendes Gestaltungsmittel. Entgegen weit verbreiteter Vorstellungen eignet sich die Mediation nicht nur als Instrument zur Regelung bereits ausgebrochener Konflikte, sondern ganz besonders auch zur Ermittlung der Bedürfnisse aller Beteiligten, die bei der Erarbeitung der Nachfolgeplanung soweit wie möglich erfüllt werden sollen. Wenn sich niemand „zu kurz gekommen“ fühlt, wenn jeder ausreichend gehört wurde und keiner als Verlierer dasteht, ist die Gefahr, dass die Nachfolgeplanung später von einem einzelnen Betroffenen durchkreuzt wird, weitgehend ausgeschlossen.
Wenn dieser Weg für sie interessant erscheint, sprechen Sie mich bitte an.